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§ 167 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

16. Abschnitt

Verbesserung der Nutzung von und der Bewirtschaftung mit Wasser (47-15) Fördergegenstände

§ 167.

Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. 1. Neubau von wassereffizienten bzw. Investitionen in wassereffiziente Bewässerungsanlagen (ab Feld bzw. Gewächshaus). Gefördert werden:
  1. a) Neubau von wassereffizienten Bewässerungsanlagen (ab Feld bzw. Gewächshaus) inklusive Drainagierung auf Feld bzw. Gewächshaus (Neuinstallation wassersparender Bewässerungsverfahren möglich, zB Installation einer Anlage für sparsame Tropfbewässerung oder Geräte wie beispielsweise Tunnelsprühgeräte für Raumkulturen),
  2. b) Maschinen zur Frostabwehr, Frostschutzberegnungsanlagen,
  3. c) Verlustarme Sprühtechnik und
  4. d) Erstellung von Produktionsflächen als Ebbe-Flutsystem mit Auffangbecken für Wasser und Nährstoffe;
  1. 2. Modernisierung bestehender Bewässerungsanlagen: Förderfähig ist der Ersatz bestehender Bewässerungsanlagen durch wassersparende Verfahren auf dem Feld und im Gewächshaus sowie der Austausch maroder Wasserleitungen zur Beregnung;
  2. 3. Einsatz wassersparender Technik zur Aufbereitung von Produkten einschließlich Brauch- und Abwasserreinigung. Förderfähig sind:
  1. a) Bogensiebe zur Abwasserklärung,
  2. b) Biologische Abwasserreinigung,
  3. c) Rückführung von Überschusswasser in ein Wiederaufbereitungssystem mit Desinfektion und Entkeimung sowie anschließender Einspeisung und
  4. d). wassersparende Filteranlagen im Sortier- und Aufbereitungsprozess der biologischen Produktion;
  1. 4. Bau von Rückhalte-/Speicherbecken für Bewässerung (zB Regenwasser).

Schlagworte

Brauchreinigung, Sortierprozess

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40248024

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