Ist ab dem 1.1.2027 auf bestehende und neu eingereichte operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse anzuwenden (vgl. § 242 Abs. 12 Z 3).
Förderfähige Kosten
§ 166.
(1) Es werden nur die zusätzlichen Kosten (Sachkosten und Personalkosten) zur herkömmlichen Herstellungsweise sowie Einkommensverluste gefördert. Zusätzliche Gewinne und Kosteneinsparungen sind zu berücksichtigen.
(2) Für folgende Aktivitäten werden Einheitskosten angewendet:
- a) Resistentes Saatgut – Spinat,
- b) Resistentes Saatgut – Basilikum,
- c) Resistentes Saatgut – Grünerbsen,
- d) Veredeltes Pflanzgut – Tomate,
- e) Veredeltes Pflanzgut – Gurke,
- f) Veredeltes Pflanzgut – Melanzani,
- g) Veredeltes Pflanzgut – Paprika.
(3) Die Einheitskostensätze gemäß Abs. 2 werden von der AMA kundgemacht und sind regelmäßig zu valorisieren.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2026
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40281442
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