vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 166 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.2026

Ist ab dem 1.1.2027 auf bestehende und neu eingereichte operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse anzuwenden (vgl. § 242 Abs. 12 Z 3).

Förderfähige Kosten

§ 166.

(1) Es werden nur die zusätzlichen Kosten (Sachkosten und Personalkosten) zur herkömmlichen Herstellungsweise sowie Einkommensverluste gefördert. Zusätzliche Gewinne und Kosteneinsparungen sind zu berücksichtigen.

(2) Für folgende Aktivitäten werden Einheitskosten angewendet:

  1. a) Resistentes Saatgut – Spinat,
  2. b) Resistentes Saatgut – Basilikum,
  3. c) Resistentes Saatgut – Grünerbsen,
  4. d) Veredeltes Pflanzgut – Tomate,
  5. e) Veredeltes Pflanzgut – Gurke,
  6. f) Veredeltes Pflanzgut – Melanzani,
  7. g) Veredeltes Pflanzgut – Paprika.

(3) Die Einheitskostensätze gemäß Abs. 2 werden von der AMA kundgemacht und sind regelmäßig zu valorisieren.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2026

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40281442

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)