15. Abschnitt
Verbesserung der Resilienz gegenüber Schädlingen und Pflanzenkrankheiten (47-14) Fördergegenstände
§ 163.
Gefördert wird die Verwendung von resistentem Saat- und Pflanzengut sowie standortangepasster Sorten.
Schlagworte
Saatgut
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40248020
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