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§ 160 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.8.2024

Ist ab dem 1.1.2025 auf bestehende und neu eingereichte operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse anzuwenden (vgl. § 242 Abs. 6 Z 2).

Spezifische Fördervoraussetzungen

§ 160.

(1) Für Aktivitäten gemäß § 159 Z 1, 2 und 6 muss die Energieeinsparung oder die Einsparung von Kohlendioxid gegenüber der Ausgangssituation dargelegt werden. Das Einsparungspotenzial wird im Vorhinein aufgrund der technischen Spezifikationen durch einen Sachverständigen ermittelt.

(2) Für Aktivitäten gemäß § 159 Z 2, 4 und 6 gelten folgende Voraussetzungen:

  1. 1. Eine Einspeisung von Strom und Gas in das öffentliche Netz schließt eine Förderung der Aktivität aus, es sei denn, es handelt sich um eine temporär auftretende Überproduktion von Energie.
  2. 2. Photovoltaikanlagen dürfen nur auf Liegenschaften der Erzeugerorganisation, ihrer Tochtergesellschaften gemäß Art. 31 Abs. 7 der delegierten Verordnung (EU) 2022/126 oder ihrer Erzeuger installiert werden.
  3. 3. Blockheizkraftwerke dürfen auf Erzeugerorganisations- und Erzeugerebene nur zur Eigennutzung der erzeugten Energie und Wärme errichtet werden.
  4. 4. Die Dimensionierung der Anlagen gemäß § 159 Z 4 und 6 auf Erzeugerebene darf maximal dem jeweiligen jährlichen Energiebedarf entsprechen, der für die Tätigkeiten bzw. Zwecke für die Erzeugerorganisation benötigt wird. Die Dimensionierung der Anlagen auf Ebene der Erzeugerorganisation entspricht maximal dem erwartbaren Bedarf an Energie.

Schlagworte

Erzeugerorganisationsebene

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2024

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40265898

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