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§ 161 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Auflagen und Verpflichtungen

§ 161.

Für die Fördergegenstände gemäß § 159 sind folgende Dokumentationen erforderlich:

  1. 1. Für Aktivitäten gemäß § 159 Z 1 Art und Kosten der Anlagenoptimierung sowie Einsparung durch die Alternativen gegenüber der herkömmlichen Situation,
  2. 2. Für Aktivitäten gemäß § 159 Z 2 Art und Kosten der Anlage, die Einsparung durch die geplante Alternative gegenüber dem gesetzlichen Standard und die Kosten der Standardanlage,
  3. 3. Für Aktivitäten gemäß § 159 Z 3 Art und Kosten der Investition und Angaben zum ersetzten oder umgerüsteten Altgerät,
  4. 4. Für Aktivitäten gemäß § 159 Z 4 und Z 6 Art und Kosten der Anlage und die Einsparung durch die Alternativen gegenüber der herkömmlichen Situation samt Nachweis, dass die erzeugte Energie ausschließlich für Zwecke der Erzeugerorganisation verwendet wird,
  5. 5. Für Aktivitäten gemäß § 159 Z 5 die Registrierung des Beraters als Experte im Register der qualifizierten Energiedienstleister samt Energieeinsparungskonzept.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40248018

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