vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 145a GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.8.2024

Ist ab dem 1.1.2025 auf bestehende und neu eingereichte operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse anzuwenden (vgl. § 242 Abs. 6 Z 2).

Spezifische Fördervoraussetzungen

§ 145a.

Aktivitäten gemäß § 145 Z 1 werden nur gefördert, wenn diese in Verbindung mit der Fördermaßnahme „70-02 – Biologische Wirtschaftsweise“ durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2024

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40265895

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)