10. Abschnitt
Ökologische/biologische Erzeugung (47-09) Fördergegenstände
§ 145.
Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
- 1. Aktionen zur Unterstützung der biologischen Produktion: Spezialberatungen und Betreuung sowie andere Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen zum ökologischen Anbau und zur Verarbeitung biologisch hergestellter Produkte und
- 2. Zertifizierungskosten (Erstzertifizierung und jährliche Kontrollkosten).
Schlagworte
Schulungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40248002
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