Mindestbetrag für Fördergewährung
§ 11.
Die AMA oder die Bewilligende Stelle kann von der Gewährung einer Förderung absehen, wenn
- 1. im Falle der Erstberechnung der sich ergebende Betrag 50 € je Fördermaßnahme nicht überschreitet oder
- 2. der sich auf Grund der Neuberechnung ergebende Differenzbetrag je Fördermaßnahme außer Verhältnis zu den dabei entstehenden Kosten und dem Verwaltungsaufwand steht.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40247868
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