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§ 11 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Mindestbetrag für Fördergewährung

§ 11.

Die AMA oder die Bewilligende Stelle kann von der Gewährung einer Förderung absehen, wenn

  1. 1. im Falle der Erstberechnung der sich ergebende Betrag 50 € je Fördermaßnahme nicht überschreitet oder
  2. 2. der sich auf Grund der Neuberechnung ergebende Differenzbetrag je Fördermaßnahme außer Verhältnis zu den dabei entstehenden Kosten und dem Verwaltungsaufwand steht.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40247868

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