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§ 10 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.2023

Kontrollbericht

§ 10.

(1) Für jede durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle ist ein Kontrollbericht anzufertigen, dem die Einzelheiten der vorgenommenen Kontrollen zu entnehmen sind und aus dem die Schlussfolgerungen über die Einhaltung der Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen gezogen werden können. Der Bericht enthält insbesondere folgende Angaben:

  1. 1. die kontrollierten Fördermaßnahmen,
  2. 2. die anwesenden Personen,
  3. 3. Angaben, ob die Kontrolle angekündigt war, und wenn ja, wann sie angekündigt wurde,
  4. 4. Angaben zu spezifischen Kontrollmaßnahmen, die bei einzelnen Fördermaßnahmen vorzunehmen waren,
  5. 5. Angaben zu sonstigen vorgenommenen Kontrollmaßnahmen,
  6. 6. Angaben zu festgestellten Verstößen, bei denen eine gegenseitige Unterrichtung hinsichtlich anderer Fördermaßnahmen, Konditionalität oder sozialer Konditionalität erforderlich sein könnte,
  7. 7. Angaben zu festgestellten Verstößen, bei denen in den folgenden Jahren Folgemaßnahmen erforderlich sein können.

(2) Der Begünstigte bzw. die auskunftserteilende Person erhält die Gelegenheit, den Bericht während der Vor-Ort-Kontrolle zu unterzeichnen und Bemerkungen hinzuzufügen.

(3) Ein bei der Vor-Ort-Kontrolle angefertigter elektronischer Kontrollbericht ist dem Begünstigten nicht zu übermitteln, wenn bei der Kontrolle keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden und dem Begünstigten der Kurzbericht mit in Abs. 1 Z 1 bis 5 vorgesehenen Angaben nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40255950

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