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§ 103 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Auszahlungen

§ 103.

(1) Die Auszahlung der Förderung erfolgt durch die AMA, nach Abschluss der Verwaltungskontrolle des Zahlungsantrags und Einarbeitung der Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle durch die Bewilligende Stelle.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann in gerechtfertigten Ausnahmen die Auszahlung der Förderung unter Einbehalt eines Sicherungsbetrages für bereits vollständig geprüfte Zahlungsanträge erfolgen, noch bevor sämtliche Nachweise über die Erfüllung von Auflagen vorliegen.

(3) Die Auszahlung der Förderung im Rahmen des Sektorprogramms für Obst und Gemüse erfolgt bis 15. Oktober des Jahres, das auf das Durchführungsjahr des operationellen Programms folgt.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40247960

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