Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem
- 1. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten, insbesondere die Leistung aller Unterschriften der vertretungsbefugten Organe auf der Vereinbarungsurkunde, erfüllt sind
- und
- 2. beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder, dass die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Gesetzesnummer
20012051
Dokumentnummer
NOR40247830
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