2. Abschnitt
Zuweisung der Fachbereiche in der Berufsbildung
§ 6.
Dem § 38 Abs. 2b Z 1 lit. a VBG werden die nachfolgenden Fachbereiche der Berufsbildung zugewiesen:
- 1. die Fachbereiche der dualen Berufsausbildung sowie in Technik und Gewerbe,
- 2. der Fachbereich Mode und Design,
- 3. der Fachbereich Information und Kommunikation (Angewandte Digitalisierung),
- 4. der Fachbereich Ernährung,
- 5. der Fachbereich Soziales sowie
- 6. der Fachbereich Erziehung, Bildungs- und Entwicklungsbegleitung.
Schlagworte
Bildungsbegleitung
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022
Gesetzesnummer
20012050
Dokumentnummer
NOR40247815
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