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§ 9 Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.2022

Geschäftsführung

§ 9.

(1) Die Geschäftsführung des Fachbeirats Netzsicherheit obliegt gemäß § 45 Abs. 7 TKG 2021 der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH. Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um dem Fachbeirat Netzsicherheit die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen.

(2) Bei Verhinderung des Vorsitzenden obliegt die Führung der laufenden Geschäfte durch das in § 8 Abs. 2 genannte Mitglied.

(3) Die laufenden Geschäfte sind jene Erledigungen, die der Erfüllung der Tätigkeit des Fachbeirats Netzsicherheit dienen, wie insbesondere:

  1. 1. die administrative Unterstützung des Vorsitzenden, insbesondere während der Sitzungen durch Protokollführung etc. und die Teilnahme an den Sitzungen des Fachbeirats Netzsicherheit;
  2. 2. die Vorbereitung von Gutachten oder sonstigen amtlichen Erledigungen;
  3. 3. die Durchführung des erforderlichen Schriftverkehrs;
  4. 4. die Ausfertigung der Beschlüsse, Gutachten und Wahrnehmungsberichte;
  5. 5. die Wahrnehmung sonstiger sich aus dieser Geschäftsordnung ergebender Aufgaben.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2022

Gesetzesnummer

20012044

Dokumentnummer

NOR40247713

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