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§ 8 Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.2022

Vorsitz

§ 8.

(1) Der Geschäftsführer der RTR-GmbH führt gemäß § 45 Abs. 11 TKG 2021 den Vorsitz im Fachbeirat Netzsicherheit.

(2) Im Falle seiner Verhinderung wird der Vorsitzende von jenem Mitglied des Fachbeirates vertreten, das von der Bundesregierung auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen bestellt wurde. Ist auch dieses Mitglied verhindert, übernimmt das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2022

Gesetzesnummer

20012044

Dokumentnummer

NOR40247712

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