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§ 16 Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.2022

§ 16.

Die Mitglieder des Fachbeirats für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie ein Sitzungsgeld (§ 45 Abs. 12 TKG 2021). Jedem Mitglied dieses Fachbeirats gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 80 Euro für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 320 Euro. Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich von der Geschäftsstelle anzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2022

Gesetzesnummer

20012044

Dokumentnummer

NOR40247720

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