Antragstellung und Glaubhaftmachung der Antragsvoraussetzungen
§ 11.
(1) Antragstellungen auf Abfrage von Daten gemäß § 5 Abs. 1 über für Kommunikationslinien nutzbare Infrastrukturen sind ausschließlich durch beim ZIS-Portal für einen Abfrageberechtigten nach § 9 Abs. 2 legitimierte Zugangsberechtigte (§ 10) zulässig. Bei der Antragstellung ist durch geeignete Angaben oder Unterlagen glaubhaft zu machen, dass der Abfrageberechtigte nach § 9 Abs. 2 beabsichtigt, im Abfragegebiet die Möglichkeit einer Mitbenutzung gemäß § 60 TKG 2021 zu prüfen. Dabei sind jedenfalls
- 1. das Vorhaben zu beschreiben, im Rahmen dessen eine Mitbenutzung angestrebt wird,
- 2. das Gebiet anzugeben, in dem eine Mitbenutzung beabsichtigt ist (Abfragegebiet); der höchstzulässige Umfang des Abfragegebiets beträgt 420 Rasterzellen in beliebig kombinierbaren quadratischen Rastergrößen von 100 (regionalstatistischer Raster ETRS-LAEA 100m der Statistik Austria), 500, 1 000 oder 5 000 Metern und
- 3. der beabsichtigte Zeitplan bekanntzugeben.
(2) Antragstellungen auf Abfrage von Daten gemäß § 5 Abs. 2 über geplante Bauarbeiten an physischen Infrastrukturen sind ausschließlich durch beim ZIS-Portal gemäß § 10 legitimierte Zugangsberechtigte zulässig. Bei der Antragstellung ist durch geeignete Angaben oder Unterlagen glaubhaft zu machen, dass der Abfrageberechtigte gemäß § 9 Abs. 2 oder Abs. 3 beabsichtigt, im Abfragegebiet die Möglichkeit einer Koordinierung von Bauarbeiten gemäß § 68 TKG 2021 zu prüfen. Dabei sind jedenfalls
- 1. das Vorhaben, einschließlich des Gebiets, zu beschreiben, im Rahmen dessen eine Koordinierung von Bauarbeiten gemäß § 68 TKG 2021 geplant ist,
- 2. eine oder mehrere Identifikationsreferenzen von Bauvorhaben gemäß § 10 Abs. 3 anzugeben und
- 3. der beabsichtigte Zeitplan bekanntzugeben.
(3) Abfragen von Informationen gemäß Abs. 1 über für Kommunikationslinien nutzbare Infrastrukturen und Abfragen von Informationen gemäß Abs. 2 über geplante Bauarbeiten an physischen Infrastrukturen sind getrennt voneinander zu beantragen.
(4) Die RTR-GmbH hat die gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 übermittelten Angaben oder Unterlagen unverzüglich zu prüfen und gegebenenfalls
- 1. den Antragsteller bei Unvollständigkeit des Antrags zur Verbesserung aufzufordern,
- 2. den Antragsteller gemäß § 13 Abs. 5 zu verständigen, dass im Abfragegebiet keine beantragten Daten vorliegen,
- 3. den Antragsteller gemäß § 13 Abs. 5 zu verständigen, dass und wo im Abfragegebiet gemäß Abs. 2 beantragte Informationen bereits in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht wurden,
- 4. dem Antragsteller gemäß § 13 die abgefragten Informationen im Abfragegebiet zugänglich zu machen oder
- 5. über den Antrag gemäß § 15 mit Bescheid zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2022
Gesetzesnummer
20012043
Dokumentnummer
NOR40247694
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