Meldepflicht
§ 4.
Auftraggeber sind verpflichtet, der Bundesministerin für Justiz binnen 14 Tagen
- 1. nach Bekanntgabe der Vergabe eines Auftrages oder eines Konzessionsvertrages, für die sie eine Genehmigung gemäß § 2 Abs. 1 in Anspruch genommen haben, dies, oder
- 2. die Fortsetzung der Erfüllung von Aufträgen oder Konzessionsverträgen, für die sie eine Genehmigung gemäß § 2 Abs. 2 in Anspruch genommen haben,
- unter Verweis auf die Bekanntgabe und den gemäß § 2 Abs. 3 in Anspruch genommenen Tatbestand schriftlich anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2023
Gesetzesnummer
20012037
Dokumentnummer
NOR40247458
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