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Artikel 9 Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Kunst, Sport, Frauen, Jugend und Tourismus (Korea/R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

Artikel 9

Inkrafttreten, Änderungen und Kündigung

1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Eingang der späteren Note in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitteilen, dass sie die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt haben.

2. Dieses Abkommen kann mit beiderseitiger schriftlicher Zustimmung der Vertragsparteien geändert werden.

3. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen kündigen, indem sie der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege ihre Absicht schriftlich notifiziert, dieses Abkommen zu kündigen. Die Kündigung tritt neunzig (90) Tage nach dem Datum des Eingangs dieser Notifikation in Kraft.

4. Sofern die Vertragsparteien nichts Anderes vereinbaren, lässt die Kündigung dieses Abkommens die im Rahmen dieses Abkommens bereits durchgeführten und zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht abgeschlossenen Projekte oder Programme unberührt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren betreffenden Regierungen befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen in Wien, am 14. Juni 2021 in zwei Urschriften, jede in deutscher, koreanischer und englischer Sprache, wobei alle Sprachfassungen gleichermaßen authentisch sind. Bei unterschiedlicher Auslegung hat der englische Text Vorrang.

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Peter Launsky-Tieffenthal m.p.

FÜR DIE REPUBLIK KOREA

Chung Eui-yong m.p.

  

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2023

Gesetzesnummer

20012032

Dokumentnummer

NOR40247408

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