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Artikel 8 Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Kunst, Sport, Frauen, Jugend und Tourismus (Korea/R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

Artikel 8

Streitbeilegung

Streitigkeiten über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens werden durch gemeinsame Konsultationen zwischen den Vertragsparteien beigelegt.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2023

Gesetzesnummer

20012032

Dokumentnummer

NOR40247407

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