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§ 14 BVO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2022

Maßnahmen bei Feststellung von Mängeln

§ 14.

(1) Stellt die für den Bestimmungsort zuständige Behörde fest, dass Tiere, Erzeugnisse oder Gegenstände aus einem anderen Mitgliedstaat der Union oder einem in Anlage 1 lit. B und C genannten Gebieten nicht den Bestimmungen dieser Verordnung oder des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts, insbesondere des AHL und der OCR sowie den darauf fußenden Rechtsakten der Union entsprechen, wobei die Gefahr der Seuchenverbreitung aber nicht unmittelbar besteht, so kann sie, unbeschadet Artikel 138 OCR insbesondere deren Rücksendung anordnen, wenn

  1. 1. es sich nicht um zur Schlachtung bestimmte Tiere handelt, die bereits in den Schlachtbetrieb eingebracht wurden,
  2. 2. der Verfügungsberechtigte dem zustimmt,
  3. 3. der Herkunftsmitgliedstaat dies zulässt und
  4. 4. andere von der Rücksendung betroffene Mitgliedstaaten der Union benachrichtigt worden sind.

(2) Besteht die Möglichkeit, dass der Mangel durch eine schriftliche Stellungnahme der für den Herkunftsort der betroffenen Sendung zuständigen Behörde beseitigt werden kann, so ist der Verfügungsberechtigte von der Behörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich sich die Sendung befindet, unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beibringung dieser Stellungnahme aufzufordern.

(3) Die Rücksendung von Tieren, Erzeugnissen oder Gegenständen nach Österreich, die in einen anderen Mitgliedstaat der Union oder in Anlage 1 lit. B und C genannten Gebiete verbracht wurden und dort aus tierseuchenrechtlichen Gründen beanstandet worden sind, bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

(4) Tiere, Erzeugnisse und Gegenstände, die in einem anderen Mitgliedstaat der Union oder den in Anlage 1 lit. B und C genannten Gebieten aus tierseuchenrechtlichen Gründen beanstandet wurden, dürfen durch Österreich nach einem anderen Mitgliedstaat nur dann verbracht werden, wenn für die Sendung von den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten oder Gebieten gemäß Anlage 1 lit. B und C eine schriftliche Zustimmung dazu vorliegt.

(5) Ist eine Rücksendung oder Behebung des Mangels gemäß Abs. 2 nicht möglich, so sind die Tiere auf Kosten des Unternehmers zu töten und deren Kadaver, sowie Erzeugnisse oder Gegenstände auf Kosten des Verfügungsberechtigten gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu behandeln.

(6) Von der Tötung und unschädlichen Beseitigung von lebenden Tieren ist abzusehen, wenn der Unternehmer der Schlachtung zustimmt und tierseuchenrechtliche Gründe oder andere unionsrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen und die Tiere die Bedingungen für zur Schlachtung bestimmte Tiere erfüllen. Für Tiere, die die Bedingungen für zur Schlachtung bestimmte Tiere nicht erfüllen, ist eine angemessene Frist zu setzen um den Mangel beheben zu lassen. Die zuständige Behörde ist vom Unternehmer von der Behebung der Mängel unverzüglich zu verständigen. Kann der Mangel bis zum Ablauf der Frist nicht behoben werden, sind die Tiere zu töten und die Tierkörper gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu entsorgen oder zu verwerten.

(7) Von der Tötung und unschädlichen Beseitigung von lebenden Tieren, die nicht einer landwirtschaftlichen Nutzung, zur Gewinnung von Lebensmitteln oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs bestimmt sind, ist abzusehen, wenn tierseuchenrechtlichen Gründe oder andere unionsrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. Die Tiere sind in diesem Fall auf Kosten des Unternehmers unter amtlicher Kontrolle zu halten und gegebenenfalls zu isolieren.

(8) Wird bei einer behördlichen Kontrolle während der Verbringung festgestellt, dass die Bestimmungen dieser Verordnung oder des einschlägigen unmittelbar anwendbaren Unionsrechts nicht eingehalten wurden oder nicht eingehalten werden, so sind auf Kosten des Unternehmers geeignete Maßnahmen sowohl zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren als auch zur Verhinderung der Ausbreitung von Tierkrankheiten und Zoonosen zu treffen. Diese Maßnahmen der zuständigen Behörde können, unbeschadet Artikel 138 OCR je nach Einzelfall darin bestehen, dass die erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um

  1. 1. den Transport der Tiere zu beenden oder sie auf dem kürzesten Weg zu ihrem Ausgangsort zurückzubefördern, sofern diese Maßnahme die Gesundheit oder das Wohlbefinden der Tiere nicht gefährdet;
  2. 2. die Tiere angemessen unterzubringen und für die im Fall einer Unterbrechung des Transports erforderliche Pflege der Tiere zu sorgen;
  3. 3. die Schlachtung oder Tötung der Tiere zu veranlassen, wenn aus seuchenpolizeilichen Gründen nichts entgegensteht. Vor der Anordnung einer Tötung von Tieren hat die zuständige Behörde im Wege des Landeshauptmanns die Zustimmung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20012031

Dokumentnummer

NOR40247384

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