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§ 13 BVO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2022

Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung

§ 13.

(1) Stellt die Behörde im Zuge der Überwachung der Verbringung von Tieren, Erzeugnissen oder Gegenständen in oder aus einem anderen Mitgliedstaat der EU Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Seuchenverbreitung schließen lassen, so hat sie unbeschadet Artikel 138 OCR insbesondere Folgendes anzuordnen:

  1. 1. bei Tieren und Zuchtmaterial
  1. a) die Quarantäne in einer geeigneten Quarantänemöglichkeit und Durchführung erforderlicher tierseuchenrechtlicher Maßnahmen oder gegebenenfalls
  2. b) die Tötung und Beseitigung auf eine Weise, die gewährleistet, dass etwa vorhandene Seuchenerreger abgetötet werden;
  1. 2. bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten oder Gegenständen deren Behandlung oder Beseitigung auf eine Weise, die gewährleistet, dass etwa vorhandene Seuchenerreger abgetötet werden.

(2) Ist eine geeignete Quarantänemöglichkeit nicht vorhanden, so können die betroffenen Tiere im Zuge einer nach Abs. 1 Z 1 lit. a angeordneten Maßnahme in einer nach den Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Einfuhrverordnung 2019, BGBl. II Nr. 415/2019, zugelassenen Quarantänestation quarantänisiert werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20012031

Dokumentnummer

NOR40247383

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