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§ 4 EAG-MPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.2024

2. Abschnitt

Bestimmungen zum Ausschreibungsverfahren Höchstpreise

§ 4.

(1) Die Höchstpreise in Cent pro kWh, bis zu denen Gebote in Ausschreibungen beachtet werden, werden für die Kalenderjahre 2024 und 2025 gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 2, 38 und 44d EAG wie folgt festgelegt:

  1. 1. für neu errichtete und erweiterte Photovoltaikanlagen8,98 Cent/kWh;
  2. 2. für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biomasse19,32 Cent/kWh;
  3. 3. für repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse18,14 Cent/kWh;
  4. 4. für neu errichtete und erweiterte Windkraftanlagen (Normstandort)9,60 Cent/kWh;
  5. 5. für Wind- und Wasserkraftanlagen in gemeinsamen Ausschreibungen10,08 Cent/kWh.

(2) Das Gebot für Windkraftanlagen gemäß Abs. 1 Z 4 muss sich auf den Normstandort beziehen.

Schlagworte

Windkraftanlage

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2024

Gesetzesnummer

20012029

Dokumentnummer

NOR40260908

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