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ARTIKEL 7 Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

ARTIKEL 7

SICHERHEITSUNBEDENKLICHKEITSBESCHEINIGUNGEN FÜR UNTERNEHMEN UND KLASSIFIZIERTE VERTRÄGE

(1) Ein Klassifizierter Vertrag enthält Bestimmungen über die Sicherheitsanforderungen und Klassifizierungsstufe der herauszugebenden Information. Eine Kopie der Bestimmungen wird an die Zuständige Behörde der Partei weitergeleitet.

(2) Bevor Klassifizierte Informationen, die als VERTRAULICH / RISERVATISSIMO / CONFIDENTIAL und höher eingestuft und gekennzeichnet sind und im Zusammenhang mit dem klassifizierten Vertrag stehen, dem Auftragnehmer oder den potenziellen Auftragnehmern zur Verfügung gestellt werden, muss die empfangende Partei sicherstellen, dass:

  1. a. Solche Auftragnehmer oder potenzielle Auftragnehmer und ihre Einrichtungen über die organisatorische Fähigkeit verfügen, um den adäquaten Schutz Klassifizierter Informationen zu gewährleisten;
  2. b. Auftragnehmer und deren Subauftragnehmer und ihre Einrichtungen vor der Erfüllung des Vertrages über die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für die entsprechende Stufe verfügen;
  3. c. Personen, die Aufgaben wahrnehmen, die den Zugang zu Klassifizierten Informationen erforderlich machen, über eine entsprechende Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung verfügen;
  4. d. Personen, die den Zugang zu Klassifizierten Informationen haben, über ihre Aufgaben und Pflichten für den Schutz Klassifizierter Informationen gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen der empfangenden Partei informiert sind.

(3) Im Rahmen von Klassifizierten Verträgen erkennt jede Partei die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen der anderen Partei an.

(4) Im Rahmen der Vorbereitungen oder des Abschlusses von Klassifizierten Verträgen bestätigen die Zuständigen Behörden auf Ersuchen, dass eine gültige Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Unternehmen ausgestellt wurde oder dass die entsprechenden Verfahren eingeleitet wurden, sowie über die Sicherheitsanforderungen für die betroffenen Klassifizierten Informationen.

(5) Die Zuständigen Behörden informieren einander über den Abschluss von Klassifizierten Verträgen, die unter dieses Abkommen fallen.

(6) Die Zuständigen Behörden informieren einander unverzüglich über Widerruf und alle Änderungen von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Unternehmen, die unter diesen Artikel fallen, insbesondere über eine Änderung der Klassifizierungsstufe.

(7) Die Zuständige Behörde des Herausgebers übermittelt dem Empfänger und der Zuständigen Behörde des Empfängers die Sicherheitsanweisungen für das Programm (Programme Security Instructions) und den Sicherheitsklassifizierungsleitfaden (Security Classification Guide), die im Rahmen des Klassifizierten Vertrages erstellt wurden.

(8) Ein Auftragnehmer kann einen Subauftragnehmer heranziehen, um einen Teil des Klassifizierten Vertrags zu erfüllen. Subauftragnehmer unterliegen den gleichen Sicherheitserfordernissen wie der Auftragnehmer.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Gesetzesnummer

20012028

Dokumentnummer

NOR40247293

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