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§ 20 NEHG-DV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

zum Außerkrafttreten vgl. § 29

Inanspruchnahme der Befreiungen durch Handelsteilnehmer

§ 20.

(1) Für die Inanspruchnahme der Befreiungen gemäß § 22 und § 23 NEHG 2022 sind die dazu in den Energieabgaben vorgesehenen Regelungen und Vergütungsverfahren sinngemäß anwendbar. Für die Befreiungen nach § 22 Abs. 1 Z 13 bis 18 NEHG 2022 sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2022, sinngemäß anzuwenden.

(2) Für die Inanspruchnahme der Befreiungen gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 NEHG 2022 ist das Verfahren der Luftfahrtbegünstigungsverordnung, BGBl. II Nr. 185/2017 in der Fassung BGBl. II Nr. 579/2020, sinngemäß anwendbar.

(3) Werden für einen bestimmten Zeitraum Befreiungen von der Mineralölsteuer in Anspruch genommen und die Daten aus den Elektronischen Verbrauchsteueranmeldungen (EVA) an das NEIS übermittelt, ist die Befreiung bei der automatisierten unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung und dem vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht durch die zuständige Behörde zu berücksichtigen. Diese automationsunterstützt erfassten Befreiungen dürfen nicht gesondert gemäß Abs. 4 durch den Handelsteilnehmer geltend gemacht werden.

(4) Sofern die Daten der Befreiung von der Mineralölsteuer nicht in das NEIS übernommen wurden oder nicht im Rahmen der Selbstberechnung der Erdgasabgabe und der Kohleabgabe berücksichtigt wurden, ist die Befreiung durch den Handelsteilnehmer im Zuge des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichts geltend zu machen. Die Befreiung ist spätestens im Treibhausgasemissionsbericht für das Kalenderjahr aufzunehmen, welches auf das Jahr folgt, in dem die Voraussetzungen der Befreiung erstmals vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

20012027

Dokumentnummer

NOR40247270

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