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§ 21 NEHG-DV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

zum Außerkrafttreten vgl. § 29

Verfahren für die Inanspruchnahme von Befreiungen durch Befreiungsmaßnahmenteilnehmer

§ 21.

(1) Für die Inanspruchnahme einer Befreiung müssen Befreiungsmaßnahmenteilnehmer nach Ablauf des Kalendermonats einen Antrag über das NEIS stellen. Der Antrag ist bis zum Ablauf des auf das Kalenderjahr der Lieferung oder Verwendung des Energieträgers folgenden Kalenderjahres zu stellen.

(2) Für die Inanspruchnahme der Befreiungen gemäß § 22 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 NEHG 2022 durch Befreiungsmaßnahmenteilnehmer sind die dazu in den Energieabgaben vorgesehenen Regelungen und Vergütungsverfahren sinngemäß anwendbar. Dazu zählt insbesondere das Verfahren der Luftfahrtbegünstigungsverordnung, BGBl. II Nr. 185/2017 in der Fassung BGBl. II Nr. 579/2020.

(3) Im Rahmen der Antragstellung ist im NEIS anzugeben, wann die Energieträger an den Befreiungsmaßnahmenteilnehmer geliefert bzw. durch diesen verbraucht wurden. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Befreiungsmaßnahmenteilnehmer die Lieferung der Energieträger nachzuweisen.

(4) Die Höhe der Befreiung entspricht dem Ausgabewert von nationalen Emissionszertifikaten gemäß § 10 NEHG 2022, der zum Zeitpunkt der Lieferung der Energieträger an die Befreiungsmaßnahmenteilnehmer anwendbar ist.

(5) Die zuständige Behörde prüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung und gewährt die Befreiung mit Bescheid.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

20012027

Dokumentnummer

NOR40253918

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