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§ 4 Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.9.2022

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 4.

(1) Statistische Einheiten als Erhebungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind

  1. 1. rechtliche Einheiten und Niederlassungen, die in Österreich ansässig sind und zum 31. Dezember eines Berichtsjahres von einer im Ausland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden und schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N und P bis R und den Abteilungen S95 und S96 der ÖNACE 2008,
  2. 2. rechtliche Einheiten und Niederlassungen, die im Ausland ansässig sind und zum 31. Dezember eines Berichtsjahres von einer in Österreich ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden und schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N sowie P bis S der ÖNACE 2008

(2) Statistische Einheiten als Darstellungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind

  1. 1. Unternehmen und Niederlassungen, die in Österreich ansässig sind und zum 31. Dezember eines Berichtsjahres von einer im Ausland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden (Auslandsunternehmenseinheiten im Inland) und schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N und P bis R und den Abteilungen S95 und S96 der ÖNACE 2008,
  2. 2. Unternehmen und Niederlassungen, die im Ausland ansässig sind und zum 31. Dezember eines Berichtsjahres von einer in Österreich ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden (Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen) und schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N sowie P bis S der ÖNACE 2008

(3) Die Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 2008) wird gemäß § 4 Abs. 5 des Bundessstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegt und ist unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlicht.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

20012026

Dokumentnummer

NOR40247235

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