Periodizität, Kontinuität
§ 3.
Die Erhebungen und Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten sind jährlich, die Erhebung und die Statistik gemäß den Punkten 1.15 und 1.16 der Anlage I in zweijährigen Abständen, über das jeweils vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsjahr), erstmals über das Berichtsjahr 2021, durchzuführen.
Schlagworte
Kalenderjahr
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2022
Gesetzesnummer
20012026
Dokumentnummer
NOR40247234
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)