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§ 5 PB-MV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2023

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2023 anwendbar (vgl. § 10 Abs. 2).

Elektronische Übermittlung

§ 5.

(1) Die Meldungen gemäß den §§ 6 bis 8 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der OeNB bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20012020

Dokumentnummer

NOR40247169

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