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§ 2 Beginn und Durchführung der automatisierten Datenübermittlung mit den lokalen Evidenzen gemäß § 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.9.2022

Beginn der automatisierten Datenübermittlung

§ 2.

Die automatisierte Datenübermittlung ist ab 28. September 2022 aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2022

Gesetzesnummer

20012018

Dokumentnummer

NOR40247157

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