Robustheit von HGÜ-Systemen
§ 16.
Änderungen der Netzbedingungen im Rahmen des Art. 33 der Verordnung (EU) 2016/1447 bei denen HGÜ-Systeme einen stabilen Betrieb aufrechterhalten müssen, werden zwischen dem relevanten ÜNB und dem Eigentümer des HGÜ-Systems im Netzzugangsvertrag vereinbart. Ein stabiler Betrieb muss mindestens für folgende Änderungen der Netzbedingungen sichergestellt werden:
- 1. Ausfall relevanter Kommunikationssysteme;
- 2. Umschaltung zwischen unterschiedlichen Regelmodi des HGÜ-Systems;
- 3. Änderungen der Netztopologie;
- 4. Änderungen der Lastflussbedingungen.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2022
Gesetzesnummer
20012017
Dokumentnummer
NOR40247150
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