Wiederkehr der Wirkleistungsabgabe nach einem Fehler
§ 14.
(1) Ergänzend zu Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/1447 wird für HGÜ-Systeme festgelegt, dass falls sich die Netzspannung nach Fehlerklärung wieder innerhalb des zulässigen Spannungsbandes befindet und die Wirkleistungsabgabe während des Netzfehlers reduziert wurde, HGÜ-Systeme in der Lage sein müssen, diese so schnell wie technisch möglich wieder auf den Vorfehlerwert zu steigern.
(2) Die Blindleistungsbereitstellung hat so schnell wie technisch möglich zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2022
Gesetzesnummer
20012017
Dokumentnummer
NOR40247148
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