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§ 6 DBA-Durchführung-Anpassungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

Schlussbestimmungen

§ 6.

Die Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft und ist auf Einkünfte anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt zufließen, wobei § 4 auch auf alle offenen Fälle anzuwenden ist. Abweichend davon tritt § 3 Abs. 2 Z 2 lit. a und Abs. 4 Z 3 lit. g am 1. Jänner 2023 in Kraft und ist auf Einkünfte anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2023 zufließen.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2022

Gesetzesnummer

20011998

Dokumentnummer

NOR40246885

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