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§ 12 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2022

Publikation der Ergebnisse

§ 12.

(1) Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Leistungs- und Strukturstatistik in Entsprechung des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 dem Statistischen Amt der Europäischen Kommission (Eurostat) zu übermitteln.

(2) Die Bundesanstalt hat gemäß § 30 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 längstens neun Monate nach dem im § 9 Abs. 2 festgelegten Termin bezogen auf das gesamte Bundesgebiet der Öffentlichkeit zumindest folgende Daten über statistische Einheiten gemäß § 4 unentgeltlich zur Verfügung zu stellen:

  1. 1. über rechtliche Einheiten und Unternehmen gegliedert nach Klassen der ÖNACE 2008 die Zahl der statistischen Einheiten, deren Beschäftigte, Personalaufwand, Erlöse und Erträge, Umsatzerlöse, Waren- und Dienstleistungskäufe und Bruttoinvestitionen (Hauptmerkmale), Produktionswert, Bruttowertschöpfung und Bruttobetriebsüberschuss (abgeleitete Merkmale) sowie aus den Erhebungsmerkmalen berechnete Wirtschaftskennzahlen;
  2. 2. über örtliche Einheiten gegliedert nach Gruppen der ÖNACE 2008 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet, auf die einzelnen Bundesländer und auf Gebietseinheiten der „NUTS – Ebene 3“ gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation für die Statistik (NUTS) die Zahl der örtlichen Einheiten, deren Beschäftigte (insgesamt sowie unselbständig Beschäftigte), Bruttolöhne und -gehälter, Umsatzerlöse und Bruttoinvestitionen in Sachanlagen (Hauptmerkmale) sowie Waren- und Dienstleistungskäufe und Bruttowertschöpfung (abgeleitete Merkmale);
  3. 3. gegliedert nach Beschäftigtengrößenklassen die gemäß Z 1 nach Gruppen der ÖNACE 2008 zu veröffentlichenden Daten.

(3) Weiters sind die Statistikergebnisse der einzelnen Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Abs. 1 sowie die daraus abgeleiteten Merkmale, soweit in einer detaillierteren als in der in Abs. 2 angeführten Darstellung möglich, in der elektronischen Datenbank gemäß § 30 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen.

(4) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Ergebnisse der Leistungs- und Strukturstatistik durch Metadaten zu dokumentieren.

Schlagworte

Bruttogehalt, Leistungsstatistik, Warenkauf

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022

Gesetzesnummer

20011990

Dokumentnummer

NOR40246771

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