Publikation der Ergebnisse
§ 12.
(1) Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Leistungs- und Strukturstatistik in Entsprechung des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 dem Statistischen Amt der Europäischen Kommission (Eurostat) zu übermitteln.
(2) Die Bundesanstalt hat gemäß § 30 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 längstens neun Monate nach dem im § 9 Abs. 2 festgelegten Termin bezogen auf das gesamte Bundesgebiet der Öffentlichkeit zumindest folgende Daten über statistische Einheiten gemäß § 4 unentgeltlich zur Verfügung zu stellen:
- 1. über rechtliche Einheiten und Unternehmen gegliedert nach Klassen der ÖNACE 2008 die Zahl der statistischen Einheiten, deren Beschäftigte, Personalaufwand, Erlöse und Erträge, Umsatzerlöse, Waren- und Dienstleistungskäufe und Bruttoinvestitionen (Hauptmerkmale), Produktionswert, Bruttowertschöpfung und Bruttobetriebsüberschuss (abgeleitete Merkmale) sowie aus den Erhebungsmerkmalen berechnete Wirtschaftskennzahlen;
- 2. über örtliche Einheiten gegliedert nach Gruppen der ÖNACE 2008 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet, auf die einzelnen Bundesländer und auf Gebietseinheiten der „NUTS – Ebene 3“ gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation für die Statistik (NUTS) die Zahl der örtlichen Einheiten, deren Beschäftigte (insgesamt sowie unselbständig Beschäftigte), Bruttolöhne und -gehälter, Umsatzerlöse und Bruttoinvestitionen in Sachanlagen (Hauptmerkmale) sowie Waren- und Dienstleistungskäufe und Bruttowertschöpfung (abgeleitete Merkmale);
- 3. gegliedert nach Beschäftigtengrößenklassen die gemäß Z 1 nach Gruppen der ÖNACE 2008 zu veröffentlichenden Daten.
(3) Weiters sind die Statistikergebnisse der einzelnen Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Abs. 1 sowie die daraus abgeleiteten Merkmale, soweit in einer detaillierteren als in der in Abs. 2 angeführten Darstellung möglich, in der elektronischen Datenbank gemäß § 30 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen.
(4) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Ergebnisse der Leistungs- und Strukturstatistik durch Metadaten zu dokumentieren.
Schlagworte
Bruttogehalt, Leistungsstatistik, Warenkauf
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022
Gesetzesnummer
20011990
Dokumentnummer
NOR40246771
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