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§ 8 UHSBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

4. Abschnitt

Zulassung, Fortsetzungsmeldung und Mitbelegung an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen; universitätsübergreifende Studien Zulassung und Fortsetzungsmeldung

§ 8.

(1) Die Zulassung von Studienwerberinnen und -werbern und die Fortsetzungsmeldung von Studierenden setzen die Bekanntgabe der im Bildungsdokumentationsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 20/2021, im UG und im HG vorgesehenen Daten, welche durch die jeweilige Universität oder Pädagogische Hochschule zu verarbeiten sind, voraus.

(2) Die ordnungsgemäße Einzahlung des vorgeschriebenen Betrages (Studienbeitrag, Studierendenbeitrag samt allfälliger Sonderbeiträge) bewirkt an jener Universität oder Pädagogischen Hochschule, auf deren Studienbeitragskonto sie erfolgte, die Meldung der Fortsetzung für jedes Studium der oder des betreffenden Studierenden, sofern nicht die Fortsetzungsmeldung studienrechtlich unzulässig ist. Ausgenommen sind Universitätslehrgänge, Hochschullehrgänge gemäß § 39 Abs. 4 HG und Vorbereitungslehrgänge. Eine vor Beginn des jeweiligen Semesters vorgenommene Fortsetzungsmeldung erlangt mit dem jeweiligen Beginn des Semesters Gültigkeit.

(3) Die Fortsetzungsmeldung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule hat die oder der Studierende jedenfalls gesondert zur Einzahlung nach Abs. 2 vorzunehmen, sofern es sich nicht um ein gemeinsam eingerichtetes Studium handelt.

(4) Die Fortsetzungsmeldung für einen Universitätslehrgang, Hochschullehrgang oder einen Vorbereitungslehrgang hat die oder der Studierende jedenfalls gesondert zu einer etwaigen Einzahlung nach Abs. 2 vorzunehmen, sofern es sich nicht um ein gemeinsam eingerichtetes Studium handelt. Für einen Universitätslehrgang, einen Vorbereitungslehrgang oder einen Hochschullehrgang gemäß § 39 Abs. 4 HG ist die Einzahlung eines allfälligen Lehrgangsbeitrages nachzuweisen.

(5) Die Zulassung zu einem gemeinsam eingerichteten Studium darf nur an jenen beteiligten Bildungseinrichtungen erfolgen, deren Verteilungsschlüssel (§ 22 Abs. 5) größer als Null ist. Für kombinationspflichtige Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Allgemeinbildung) und Erweiterungsstudien für Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien muss in zumindest einem Unterrichtsfach bzw. einer Spezialisierung der Verteilungsschlüssel größer als Null sein.

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2022

Gesetzesnummer

20011989

Dokumentnummer

NOR40246705

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