vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 UHSBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

Erasmus+-Auslandsaufenthalte

§ 7.

Die Mobilitätsdaten in Bezug auf Erasmus+-Auslandsaufenthalte von Studierenden an postsekundären Bildungseinrichtungen umfassen einen European Student Identifier (ESI), der aus einem Länderkürzel und der Matrikelnummer der oder des jeweiligen Studierenden besteht. Eine Verarbeitung der Daten ist für die Abwicklung der Erasmus+ Mobilität notwendig, andernfalls kann keine Teilnahme am Programm erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2022

Gesetzesnummer

20011989

Dokumentnummer

NOR40246704

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)