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§ 3 UHSBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

2. Abschnitt

Matrikelnummernsystematik Vergabe der Matrikelnummer

§ 3.

(1) Einer Studienwerberin oder einem Studienwerber ist anlässlich der erstmaligen Zulassung zu einem Studium eine Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für alle weiteren Studienzulassungen der oder des betreffenden Studierenden beizubehalten.

(2) War eine Studienwerberin oder ein Studienwerber bereits zu einem Studium zugelassen und entspricht ihre oder seine Matrikelnummer dem § 4, so ist diese Matrikelnummer weiter zu verwenden.

(3) Verfügen Studierende über mehrere Matrikelnummern im Sinne dieser Verordnung, bleibt die älteste Matrikelnummer gültig. Die betroffenen Studierenden sind von der postsekundären Bildungseinrichtung davon in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2022

Gesetzesnummer

20011989

Dokumentnummer

NOR40246700

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