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§ 32 UHSBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

Übermittlung von Daten zu Einnahmen und Ausgaben von Privathochschulen für Zwecke der Bundesstatistik

§ 32.

(1) Die Leiterin oder der Leiter einer Privathochschule und jede Leiterin oder jeder Leiter einer Theologischen Lehranstalt hat der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 31. Mai jeden Jahres die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung im vorangegangenen Kalenderjahr zu übermitteln. Weicht das Geschäftsjahr des Erhalters vom Kalenderjahr ab, ist das im vorangegangenen Kalenderjahr zu Ende gegangene Geschäftsjahr heranzuziehen.

(2) Die Einnahmen und Ausgaben sind wie folgt zu gliedern:

  1. 1. Einnahmen
  1. a) Beiträge der Studierenden
  2. b) Subventionen (Zuschüsse)
  1. aa. des Bundes
  2. bb. von Ländern
  3. cc. von Gemeinden
  4. dd. von anderen
  1. c) andere Einnahmen
  1. 2. Ausgaben
  1. a) Personalausgaben
  2. b) Investitionen
  3. c) laufende Betriebsausgaben

(3) Führt die Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, keine Einnahmen- und Ausgabenrechnung, so kann die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ auf die Übermittlung der Einnahmen und Ausgaben gemäß Abs. 2 verzichten, wenn die betreffende Bildungseinrichtung oder der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt, eine geeignete Darstellung der Aufwendungen und Erträge vorlegt.

Schlagworte

Betriebsaufwand, Einnahmenrechnung

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2022

Gesetzesnummer

20011989

Dokumentnummer

NOR40246729

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