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§ 30 UHSBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

Übermittlung von Personaldaten der Universitäten, der Fachhochschulen und der Privathochschulen für Zwecke der Bundesstatistik

§ 30.

(1) Die Daten über den Personalstand an den Universitäten gemäßAnlage 9 werden im Wege der Evidenz gemäß § 14 BilDokG 2020 der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen übermittelt. Für Zwecke der Ermittlung des Personalaufwandes sowie der Einnahmen und Ausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 des BilDokG 2020 hat jede Universität den Rechnungsabschluss im Wege der Bundesministerin oder des Bundesministers der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.

(2) Jede Fachhochschule hat zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres über die Applikation „BIS“ im Wege der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Daten über das Personal gemäßAnlage 10 zu übermitteln. Meldezeitpunkt ist der April des Folgejahres.

(3) Jede Leiterin oder jeder Leiter einer Privathochschule und jede Leiterin oder jeder Leiter einer Theologischen Lehranstalt hat zum Stichtag 31. Dezember jeden Jahres der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ Daten über das Personal gemäßAnlage 10 zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2022

Gesetzesnummer

20011989

Dokumentnummer

NOR40246727

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