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§ 23 UHSBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

Daten für das universitäre Berichtswesen

§ 23.

Soweit die Bundesministerin oder der Bundesminister entsprechende, auf Basis der §§ 19 und 21 Abs. 1 gewonnene und mit den Universitäten qualitätsgesicherte, Rohdaten auf der vorgesehenen elektronischen Plattform zur Verfügung stellt, haben die Universitäten diese den statistischen Auswertungen für die der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegenden Berichte, insbesondere für die Wissensbilanz, zu Grunde zu legen.

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2022

Gesetzesnummer

20011989

Dokumentnummer

NOR40246720

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