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§ 1 Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.7.2022

§ 1.

(1) Der Bund gewährt den Ländern im Jahr 2022 einen einmaligen Zweckzuschuss in Höhe von 500 Millionen Euro.

(2) Der Zweckzuschuss ist für Investitionen der Länder sowie für Förderungen von Investitionen in den Bereichen grüner Wandel, die insbesondere zur Einhaltung der unionsrechtlichen Ziele beitragen, und in den Bereichen digitaler Wandel, Wirtschaft, Soziales, Gesundheit, Pflege und Bildung mit einem Fokus auf den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots bestimmt. Der Zweckzuschuss kann von den Ländern auch für Zweckzuschüsse an Gemeinden für Investitionen der Gemeinden und für Förderungen durch die Gemeinden von Investitionen in diesen Bereichen verwendet werden.

(3) Zudem kann der Zweckzuschuss für Maßnahmen zur Stärkung des öffentlichen und des klimaschonenden Verkehrs verwendet werden. Darunter fallen Investitionen in

  1. 1. öffentlichen Verkehr (hierzu zählen insbesondere der Angebotsausbau),
  2. 2. Ladeinfrastruktur für EMobilität, sofern diese ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern als Antriebsenergie für Elektrofahrzeuge bereitstellt,
  3. 3. Errichtung, Sanierung und Instandhaltung von Radverkehrs- und Fußwegen.

Schlagworte

Radverkehrsweg

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2022

Gesetzesnummer

20011981

Dokumentnummer

NOR40246510

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