Betretungsverbote
§ 4.
(1) Das Betreten folgender Einrichtungen ist untersagt:
- 1. Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe;
- 2. Krankenanstalten;
- 3. Kuranstalten;
- 4. Einrichtungen der Tagesstrukturen im Behindertenbereich und in der Altenbetreuung;
- 5. Kindergärten, Kinderkrippen, Krabbelstuben;
- 6. Primarschulen gemäß § 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962;
- 7. sonstige Betreuungseinrichtungen für Kinder unter elf Jahren einschließlich solcher durch Tagesmütter bzw. -väter.
- 1. Mitarbeiter und Betreiber von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7;
- 2. Bewohner von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1;
- 3. Patienten von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3;
- 4. betreute Personen bzw. Klienten von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 4;
- 5. Besucher im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen von Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3;
- 6. Personen zur Begleitung Minderjähriger in Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 7;
- 7. Begleitpersonen im Fall einer Entbindung in Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 2.
Schlagworte
Tagesvater, Altenheim, Palliativbegleitung
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2022
Gesetzesnummer
20011977
Dokumentnummer
NOR40246489
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