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§ 3 COVID-19-VbV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2022

Verpflichtung zum Tragen einer Maske

§ 3.

(1) Die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer Maske besteht

  1. 1. außerhalb des privaten Wohnbereichs
  1. a) in geschlossenen Räumen, wenn ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist und
  2. b) im Freien, sofern ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann,
  1. 2. in öffentlichen Verkehrsmitteln,
  2. 3. in privaten Verkehrsmitteln, sofern ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist, sowie
  3. 4. im privaten Wohnbereich bei Zusammenkünften
  1. a) in geschlossenen Räumen und
  2. b) im Freien, sofern ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.

(2) Die Pflicht zum durchgehenden Tragen einer Maske gilt nicht, wenn dies zur Inanspruchnahme einer Gesundheitsdienstleistung im Notfall unbedingt erforderlich ist. Vor der Inanspruchnahme ist auf das Vorliegen eines positiven Testergebnisses auf SARS-CoV-2 hinzuweisen.

(3) Wird in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a oder Z 3 die Maske nicht durchgehend getragen, weil ein physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen ist, ist ein allfälliges Infektionsrisiko für andere Personen durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen wie insbesondere das regelmäßige Durchlüften von Räumen zu minimieren.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

20011977

Dokumentnummer

NOR40246488