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§ 2 Form der Glaubhaftmachung im Zusammenhang mit der Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2022

Abgabenrückstand bis 20 000 Euro

§ 2.

Beträgt der Abgabenrückstand zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als 20 000 Euro, ist mit der termingerechten vollständigen Entrichtung der während der Phase 1 zu entrichtenden Raten sowie der während dieses Zeitraumes fällig gewordenen laufenden Abgaben glaubhaft gemacht, dass der verbliebene Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufend zu entrichtenden Abgaben innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes der Phase 2 entrichtet werden kann. Auf Verlangen der Abgabenbehörde hat ein Abgabepflichtiger, der die im ersten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt, zusätzlich Unterlagen zur Glaubhaftmachung zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20011972

Dokumentnummer

NOR40246421

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