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§ 1 Form der Glaubhaftmachung im Zusammenhang mit der Phase 2 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2022

Allgemeines

§ 1.

Die Form, in welcher ein Abgabepflichtiger, der einen Antrag auf Ratenzahlung gemäß § 323e Abs. 3 BAO stellt, glaubhaft zu machen hat, dass er den aus der Phase 1 verbliebenen Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufend zu entrichtenden Abgaben innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraumes der Phase 2 entrichten kann, ist abhängig von der Höhe des Abgabenrückstandes zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2022

Gesetzesnummer

20011972

Dokumentnummer

NOR40246420

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