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§ 23 DPMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Periodische Überprüfung

§ 23.

Ein meldender Plattformbetreiber kann sich auf die im Zusammenhang mit früheren Meldezeiträumen durchgeführten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten stützen, sofern:

  1. 1. die Informationen gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 und 6 in den letzten 36 Monaten erhoben, überprüft oder bestätigt wurden, und
  2. 2. der meldende Plattformbetreiber keinen Grund zur Annahme hat, dass die gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 und 6, Abs. 2 und 3 jeweils iVm § 18 erhobenen Informationen unglaubwürdig oder unzutreffend sind oder geworden sind.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

20011970

Dokumentnummer

NOR40246142

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