Frist zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten
§ 22.
(1) Ein meldender Plattformbetreiber hat die in §§ 17 bis 21 festgelegten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten bis zum 31. Dezember jedes Meldezeitraums abzuschließen.
(2) Abweichend von Abs. 1 müssen für Anbieter, die am 1. Jänner 2023 oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Rechtsträger zum meldenden Plattformbetreiber wird, bereits auf der Plattform registriert waren, die in §§ 17, 18 Abs. 2 und 3, 19, 20, 21 festgelegten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten bis zum 31. Dezember des zweiten Meldezeitraums für den meldenden Plattformbetreiber abgeschlossen sein. Für den Abschluss der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten ab dem dritten Meldezeitraum gilt Abs. 1.
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022
Gesetzesnummer
20011970
Dokumentnummer
NOR40246141
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