Erhebung von Informationen
§ 18.
(1) Der Plattformbetreiber ist verpflichtet, alle anbieterbezogenen Informationen, die gemäß § 13 zu melden sind, zu erheben.
(2) Abweichend von § 14 ist der meldende Plattformbetreiber nicht verpflichtet
- 1. bei natürlichen Personen den Vor- und Nachnamen gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 lit. a und bei Rechtsträgern den eingetragenen Namen gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 lit. a zu erheben, wenn dem meldenden Plattformbetreiber eine direkte Bestätigung der Identität und der Ansässigkeit des Anbieters durch einen bereitgestellten staatlichen Identifizierungsdienst gemäß § 6 Z 10 vorliegt;
- 2. die Steueridentifikationsnummer gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 lit. c und Z 6 lit. c zu erheben, wenn der Ansässigkeitsstaat keine Steueridentifikationsnummer ausstellt oder keine Erhebung der Steueridentifikationsnummer, die dem Anbieter ausgestellt wurde, verlangt;
- 3. die Firmenbuchnummer gemäß § 13 Abs. 1 Z 6 lit. d zu erheben, wenn der Ansässigkeitsstaat des Anbieters keine Firmenbuchnummer ausstellt.
(3) Handelt es sich um einen freigestellten Anbieter gemäß § 5 Abs. 4 Z 3, hat der meldende Plattformbetreiber zusätzlich zu den in § 13 genannten Informationen Belege, Daten und Informationen darüber zu erheben, dass die inserierte Immobilieneinheit im Eigentum derselben Person steht.
Schlagworte
Vorname
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022
Gesetzesnummer
20011970
Dokumentnummer
NOR40246137
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