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§ 11 DPMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

Ist erstmals ab dem 1. Jänner 2026 anzuwenden, vgl. § 35 Abs. 2.

Löschung aus dem zentralen Register

§ 11.

Das Finanzamt Österreich hat die Löschung von in Österreich registrierten meldenden Plattformbetreibern aus dem zentralen Register (§ 6 Z 16) vorzunehmen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

  1. 1. der registrierte Plattformbetreiber hat mitgeteilt, dass er seine Tätigkeit als Plattformbetreiber nicht länger ausübt,
  2. 2. es besteht Grund zur Annahme, dass der registrierte Plattformbetreiber seine Tätigkeit als Plattformbetreiber nicht länger ausübt,
  3. 3. der registrierte Plattformbetreiber erfüllt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Z 2 nicht,
  4. 4. die österreichische Registrierung wurde widerrufen.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20011970

Dokumentnummer

NOR40273341

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