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§ 5 EEZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.2023

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2023

Abrechnung

§ 5.

(1) Die Abrechnung ist auf Basis einer vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung zu stellenden Abrechnungsunterlage einmalig im Jahr 2024 für die Jahre 2022 und 2023 vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder von einer von diesem zu beauftragenden Stelle durchzuführen. Der Abrechnungszeitraum wird um ein Jahr verlängert, sofern keine rückwirkende Auszahlung beginnend mit Jänner 2022 seitens der Kollektivvertragspartner vereinbart wird, weil die Laufzeit erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnt. Die für das Jahr 2022 vorgesehenen Mittel können auch dann abgerechnet werden, wenn die Auszahlung an gemäß § 3 Abs. 1 begünstigte Personen im Jahr 2023 erfolgt. Für das Jahr 2023 hat die Auszahlung tunlichst in monatlichen Teilbeträgen zu erfolgen. Pro Vollzeitäquivalent können für das Jahr 2022 Beträge bis zu jener Höhe abgerechnet werden, welche von den Ländern bis zum 31. Jänner 2023 in den für die Abwicklung in ihrem Land geschaffenen Regelungen festgelegt wurden. Pro Vollzeitäquivalent können für das Jahr 2023 Beträge in der Höhe von bis zu 2.460 Euro inklusive Dienstgeberbeiträgen für begünstigte Personen gemäß § 3 Abs. 1, die sich zum Auszahlungszeitpunkt der Entgelterhöhung in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis befinden, abgerechnet werden.

(2) Die Verwendung entsprechend der Zweckwidmung ist dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder einer von diesem zu beauftragenden Stelle unter Vorlage der Abrechnungsunterlage nachzuweisen. Der Abrechnung sind zumindest zu Grunde zu legen:

  1. 1. Pro Land und pro Träger, die Gesamtzahl der Entgeltempfänger bzw. Entgeltempfängerinnen sowie die Gesamtsumme der rückerstatteten Entgelterhöhungen gegliedert nach Berufsgruppenzugehörigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4.
  2. 2. Eine schriftliche Bestätigung des Landes, dass sämtliche Personen das ihnen gebührende erhöhte Entgelt vom Dienstgeber bzw. von der Dienstgeberin tatsächlich erhielten. Dies gilt auch für den Fall, dass das Land selbst auszahlende Stelle als Dienstgeber des Pflege- und Betreuungspersonals gemäß § 3 ist. Als Grundlage hiefür dienen:
  1. a. eine Beschäftigtenliste, die beinhaltet, wie viele Bedienstete gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 in der jeweiligen Einrichtung gemäß § 3 Abs. 2 unselbständig tätig sind oder zum Auszahlungszeitpunkt der Entgelterhöhung bzw. der Einmalzahlung gemäß § 4 Abs. 3 unselbstständig tätig waren, wobei Teilzeitkräfte aliquot zu berücksichtigen sind, samt dem Nachweis für die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten, sowie
  2. b. die entgeltgestaltende Vorschrift, die den jeweiligen Dienstgeber bzw. die jeweilige Dienstgeberin zur Zahlung der Zulage an das Pflege- und Betreuungspersonal gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 verpflichtet.
  1. 3. Eine schriftliche Bestätigung des Landes über die erfolgten Zahlungen des Landes.

(3) Die Abrechnungsunterlage für das Jahr 2023 ist dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder einer von diesem zu beauftragenden Stelle bis spätestens 30. Juni 2024 vorzulegen.

(4) Werden die Abrechnungsunterlagen für die Jahre 2022 und 2023 nicht fristgerecht vorgelegt, kann der Bund die bereits ausbezahlten Zweckzuschüsse für die entsprechenden Jahre in voller Höhe rückfordern. Nicht verbrauchte oder nicht widmungsgemäß verwendete Mittel sind dem Bund zurückzuzahlen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2023

Schlagworte

Pflegepersonal

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20011967

Dokumentnummer

NOR40250792

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